Satzung des Vereins ASPMT Deutschland e.V. (errichtet am 01.09.2019,

letzte Änderung vom 25.11.2019, 09.08.2020)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann ASPMT Deutschland e.V.

Er hat seinen Sitz in Hannover. Gründungsjahr ist 2019. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie die Unterstützung von Personen i.S. des § 53 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aus wirtschaftlichen Gründen der Hilfe bedürfen (Förderung mildtätiger Zwecke).

Der Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Tätigkeit des Vereins durch Ehrenamtliche aus Deutschland in Togo oder den in Togo tätigen Hilfsorganisationen (Körperschaften) zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke. Der Verein dient der Unterstützung der humanitären Hilfe in Togo.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von:

- Medizinischer Versorgung, z.B. durch das Betreiben einer mobilen Klinik

- Bildung, z.B. durch Unterstützung von Schülern mit Schulmaterialien

- Trinkwasser und Hygiene, z.B. durch das Verteilen von Hygieneartikeln

- Umweltschutz, z.B. durch Aufforstung

- Kulterellem Austausch

Der Verein akquiriert Sach- und Geldspenden und verwendet diese für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit Togo’s in den genannten Kernbereichen.

Der Verein kontrolliert die Umsetzung von eigenen sowie vom Verein geförderten Entwicklungsprojekten, beispielsweise durch die Entsendung und Mitwirkung von Ehrenamtlichen in Togo.

Er schafft Außenwirkung sowie Transparenz der Entwicklungszusammenarbeit in Togo.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Privatauslagen, die im Sinne der satzungszwecke im Namen des Vereins getätigt wurden, können auf Antrag an den Kassenwart erstattet werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.

Eine ordentliche Mitgliedschaft samt Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung ist nur auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds und einstimmigem Beschlusses des Vorstandes möglich.

Eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht ist auf Antrag an den Vorstand und einstimmigen Beschlusses des Vorstandes möglich.

Die Entscheidung über den schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widerrufen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind in der Beitragsordnung bekannt gegeben.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, zum Beispiel Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand mit mind. 2 Personen den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Ebenso kann der Ausschluss eines Mitglieds unbegründet auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds und Beschluss des Vorstands mit mind. 2 Personen erfolgen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Neue ordentliche Mitglieder können sich nur zur Wahl für Ämter innerhalb des Vereins stellen, wenn sie seit mindestens zwei (2) Monaten ordentliches Mitglied sind und der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß gezahlt wurde.

Die Mitgliederversammlung bestimmt Versammlungsleitung und Protokollführung. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, Umwandlung sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfung
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichte
  • Erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt

 

§ 7 Der Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei (2) Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmen.

Der Vorstand lädt schriftlich (per Post, Fax oder Email) zwei (2) Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.

 

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Aktion Deutschland Hilft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.